Teilnahmebedingungen

Liebe Freizeitteilnehmer,

wir freuen uns, dich bei unseren Freizeiten begrüßen zu können. Die nachstehenden Teilnahmebedingungen werden, soweit wirksam einbezogen, Inhalt des abzuschließenden Vertrages. Im nachfolgenden Text bedeutet TN „Teilnehmer“ und “Freizeitorganisator” steht für das Mitarbeiterteam, das die Freizeit organisiert, sowie alle in dessen Auftrag handelnden Personen.

Inhalt

1. Allgemeine Hinweise

  1. Ich nehme zur Kenntnis, dass unsere Freizeiten von geeigneten Jungschar- und Teenie-Leitern betreut wird, die sich größte Mühe geben, den Teilnehmern eine gelungene Freizeit zu bieten. Dabei wird alles versucht, Unglücks- und Schadensfälle zu vermeiden. Dennoch kann eine absolute Sicherheit nicht gewährleistet werden.
  2. Ich nehme daher zur Kenntnis, dass die Teilnahme an diesem Lager auf eigene Gefahr erfolgt und der Veranstalter bzw. die in seinem Auftrag tätigen Betreuungspersonen die Haftung nur für solche Schäden übernehmen, die auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Betreuungspersonen zurückzuführen sind.

2. Anmeldung

  1. Folgende Angaben sind bei der Anmeldung zu machen: Anrede, Name, Vorname, Straße, PLZ, Ort, Geburtsdatum, Telefon, Mail, sowie weitere für die Organisation und Durchführung der Freizeit notwendigen Angaben.
  2. Der TN ist damit einverstanden, dass die unter 1.1. gemachten Angaben elektronisch erfasst, gespeichert und verarbeitet werden und für interne Zwecke verwendet werden.
  3. Mit der Anmeldung erteilt der TN dem Freizeitorganisator das Recht, dass die Adressangaben (Name, Vorname, Straße, PLZ, Ort, Telefon, Mail) bei Kursen und Seminaren im Rahmen einer gedruckten Teilnehmerliste allen Teilnehmern mitgeteilt werden darf.
  4. Die Freizeitleitung behält sich das Recht vor, Anmeldungen, welche die Bedingungen nicht erfüllen, zurück zu weisen.

3. Vertragsabschluss

  1. Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, telefonisch, per Fax, per E-Mail oder über das Internet erfolgen kann, bietet der TN – bei Minderjährigen vertreten durch den/die gesetzlichen Vertreter und diese(r) selbst – dem Freizeitorganisator den Abschluss eines Vertrages auf der Grundlage der Ausschreibung und aller darin enthaltenen Informationen und Hinweise verbindlich an.
  2. Es ist das Ziel des Freizeitorganisators, Personen mit besonderen Bedürfnissen, die Teilnahme an seinen Angeboten zu ermöglichen, soweit dies nach der Art der Angebote und insbesondere den Gegebenheiten der Anreise und der Unterkunft in Betracht kommt. Hierzu sind jedoch genaue Angaben zur Art und Umfang der besonderen Bedürfnisse bereits bei der Anmeldung (und nicht erst nach der Teilnahmebestätigung, vor Beginn oder später) unbedingt erforderlich. Dasselbe gilt bei andauernden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
  3. Der Vertrag kommt – bei Minderjährigen mit diesem selbst und daneben mit dem/den gesetzlichen Vertreter(n) – ausschließlich durch den Zugang der schriftlichen Anmeldebestätigung zustande, bei kurzfristigen Buchungen später als 10 Tage vor Kurs-, Seminar- bzw. Freizeitbeginn auch vorab durch eine mündliche oder telefonische Mitteilung des Freizeitorganisator an den TN bzw. den/die gesetzlichen Vertreter, und führt zum rechtsverbindlichen Reisevertrag, unabhängig davon, ob eine Anzahlung geleistet wird oder nicht.

4. Teilnehmerbeitrag

  1. Die Zahlung des gesamten Teilnehmerbeitrags wird mit der Anmeldung fällig.

5. Rücktritt des TN, Nichtantritt des Kurses, Seminars bzw. der Freizeit

  1. Abmeldungen verursachen Umtriebe und Kosten. Deshalb behält sich der Freizeitorganisator das Recht vor, für die ihm entstandenen Aufwände im Falle eines Rücktritts durch den TN eine Entschädigung zu verrechnen. Bei Freizeiten: € 25,– bei Abmeldung nach Erhalt der Anmeldebestätigung; € 50,– bei der Abmeldung in der Vorwoche.
  2. Wer ohne persönliche Abmeldung einem Kurs, Seminar bzw. einer Freizeit fernbleibt, hat den vollen Betrag zu bezahlen.
  3. Ist der TN aufgrund einer nicht vorhersehbaren Krankheit bzw. eines Unfalls an der Teilnahme verhindert, wird bei Vorlage eines ärztlichen Attests von der Entschädigung abgesehen.

6. Rücktritt und Kündigung durch den Freizeitorganisator

  1. Der Freizeitorganisator kann den Vertrag kündigen, wenn der TN ungeachtet einer Abmahnung durch die Freizeitleitung die Durchführung der Freizeit nachhaltig stört oder gegen die Grundsätze der Freizeitarbeit des Freizeitorganisator oder gegen die Weisung der verantwortlichen Leiter verstößt.
  2. Die Kurs-, Seminar- bzw. Freizeitleitung ist zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen bevollmächtigt und berechtigt, auf Kosten des TN die vorzeitige Rückreise zu veranlassen – bei Minderjährigen nach Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten. Der Freizeitorganisator behält den vollen Anspruch auf den Freizeitpreis, erstattet jedoch ersparte Aufwendungen sowie Rückzahlungen.
  3. Der Freizeitorganisator kann vom Vertrag bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen zurücktreten:
    1. Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch den Freizeitorganisator muss in der konkreten Ausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Freizeiten, in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung angegeben sein (siehe „Besondere Vertragsgrundlagen“).
    2. Der Freizeitorganisator hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Teilnahmebestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen.
    3. Der Freizeitorganisator ist verpflichtet, dem TN gegenüber die Absage des Kurses, Seminars bzw. der Freizeit unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass diese wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
    4. Ein Rücktritt des Freizeitorganisator später als 4 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.
    5. Der TN kann bei einer Absage die Teilnahme an einem gleichwertigen anderen Angebot verlangen, wenn der Freizeitorganisator in der Lage ist, ein solches ohne Mehrpreis für den TN aus seinem Angebot anzubieten. Der TN hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage geltend zu machen.
    6. Wird die Freizeit aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der TN auf den Preis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

7. Elektronische Datenerfassung

  1. Der Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass der Freizeitorganisator seine Daten elektronisch erfasst, speichert und verarbeitet.
  2. Diese werden bei Bedarf auszugsweise an Freizeitleiter für die Organisation der Freizeit zur Verfügung gestellt.

8. Einverständniserklärung zur Bildaufnahme, Veröffentlichung

  1. Der TN erklärt sich damit einverstanden, dass Fotos und/oder Videoaufnahmen im Rahmen der Veranstaltung erstellt werden.
  2. Diese Einwilligung gilt unbeschränkt für die private und/oder kommerzielle Nutzung – Veröffentlichung, Verbreitung, Nutzung, Bearbeitung und Weitergabe – in Digitalform und Printform durch den Organisator oder aber auch durch Dritte.
  3. Die Einwilligung ist zeitlich sowie örtlich nicht beschränkt und gilt für alle Veröffentlichungsformen. Auf die zukünftige Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen die vorbezeichnete Verwendung meiner Bildnisse verzichte ich bereits an dieser Stelle.

9. Versicherung

  1. Versicherung ist Sache der TN. Im Schadensfall können keine Versicherungsansprüche an den Freizeitorganisator gestellt werden.

10. Besondere Vertragsgrundlagen

  1. Der TN erklärt als Vertragsgrundlage und als besondere, persönliche Verpflichtung sich bereit, bewusst an einer christlichen Lebensgemeinschaft teilzunehmen.
  2. Vom TN wird erwartet, dass er am gesamten angebotenen Programm teilnimmt.
  3. Auf allen Freizeiten herrscht ein generelles Alkohol-, Drogen- und Rauchverbot.
  4. Der TN, bei Minderjährigen dessen Erziehungsberechtigte, sind dazu verpflichtet, die Freizeitleitung frühzeitig vor Beginn des Anlasses über besondere Bedürfnisse, Allergien, Einschränkungen, etc. zu informieren und gegebenenfalls notwendige Hilfsmittel und/oder Medikamente zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört insbesondere das korrekte Ausfüllen des Persönlichen Informationsblattes.
  5. Zimmer und Zelte werden nach Geschlecht getrennt. Doppelzimmer oder Zelte werden nur an verheiratete Paare vergeben.
  6. Der TN ist zur Beachtung der Hinweise verpflichtet, die ihm vom Freizeitorganisator in Form von Info-Briefen oder mündlich zugehen, soweit solche Hinweise nicht zu einer Einschränkung seiner vertraglichen oder gesetzlichen Rechte führen.
  7. Wird die Mindestteilnehmerzahl bis vier Wochen vor Beginn nicht erreicht, kann der Kurs oder das Seminar abgesagt werden.
  8. Für die Durchführung von Freizeiten gelten die Mindestteilnehmerzahlen und Fristen, welche in der jeweiligen Ausschreibung angegeben sind.
  9. Bild-, Film- und Tonaufnahmen aus Kursen, Seminaren bzw. Freizeiten dürfen vom Freizeitorganisator zu internen und externen Zwecken verwendet werden.

Stand: Feldkirch, Dez 2021